Software wird für gewöhnlich in einfach installierbarer und ausführbarer Form ausgeliefert.
Die Gesetzgebung zur Produkthaftung setzt Hersteller von Freier Software einem unkalkulierbaren Risko aus, für Schäden zu haften. Obwohl Freie Software ausdrücklich unter der Bedingung bereitgestellt wird, dass Nutzer sie ausschließlich auf eigene Gefahr einsetzen, ist unklar, ob eine Nutzungslizenz mit Haftungsausschluß im Einzelfall von Gerichten anerkannt wird.
Aus diesem Grund werden an dieser Stelle keine Binaries, also keine ausführbaren Programme mehr und nur noch Quellcode bereitgestellt. Die Begleitdokumentation beschreibt, wie aus dem Code ein ausführbares Softwareprodukt hergesellt werden kann.
So bereitgestellter Code kann keinen Schaden verursachen, da er in seiner Form als Quellcode nicht ausführbar ist. Erst mit Herstellung einer ausführbaren Software liegt ein Produkt vor, auf das eine Regelung zur Produkthaftung angewendet werden kann.
Auf diese Weise haftet nicht der Autor bzw. Bereitsteller des Codes für Schäden sondern der Hersteller ausführbarer Softwareprodukte, also jene, die mit dem Code eine ausführbare Software herstellen.